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§ 156 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ablehnung der Wahl

Aufsicht und Rechtspflege - Wahlgenehmigung und Entlassung
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§ 156 StRG · Ablehnung der Wahl

1. Will ein Gewählter die Wahl nicht annehmen, hat er innert 10 Tagen seit dem Abstimmungstag bei der Behörde, welche die Wahl anordnete, ein Entlassungsgesuch einzureichen.

2. Dem Entlassungsgesuch ist zu entsprechen, wenn es sich um eine hauptamtliche Stelle handelt oder wenn der Gesuchsteller

a. das 65. Altersjahr zurückgelegt hat,

b. das gleiche Amt schon während einer vollen Amtsdauer ausgeübt hat oder

c. glaubhaft macht, dass ihm die Ausübung des Amtes gesundheitlich oder wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde.

3. Hat sich der Gesuchsteller auf einem Wahlvorschlag mit der Wahl einverstanden erklärt, kann er sich nur auf Gründe berufen, die seit der Annahmeerklärung eingetreten sind.

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