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STRGLDP
CH-LU
§ 154 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahlgenehmigung: Erfordernis, Zuständigkeit
Aufsicht und Rechtspflege - Wahlgenehmigung und Entlassung
§ 154 StRG · Wahlgenehmigung: Erfordernis, Zuständigkeit
1. Wahlen, für die der Regierungsrat den Termin festlegt, bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 seiner Genehmigung.
2. Wahlen, die das Justiz- und Sicherheitsdepartement oder die Gemeindebehörde anordnet, bedürfen der Genehmigung der anordnenden Behörde. Wird die Wahl angefochten oder sind die Voraussetzungen für ihre Genehmigung nicht erfüllt, ist der Regierungsrat zuständig.
3. Die Neuwahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. Die besondern Vorschriften des Kantonsratsgesetzes bleiben vorbehalten.