Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 154 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahlgenehmigung: Erfordernis, Zuständigkeit

Aufsicht und Rechtspflege - Wahlgenehmigung und Entlassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 154 StRG · Wahlgenehmigung: Erfordernis, Zuständigkeit

1. Wahlen, für die der Regierungsrat den Termin festlegt, bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 seiner Genehmigung.

2. Wahlen, die das Justiz- und Sicherheitsdepartement oder die Gemeindebehörde anordnet, bedürfen der Genehmigung der anordnenden Behörde. Wird die Wahl angefochten oder sind die Voraussetzungen für ihre Genehmigung nicht erfüllt, ist der Regierungsrat zuständig.

3. Die Neuwahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. Die besondern Vorschriften des Kantonsratsgesetzes bleiben vorbehalten.

← § 153 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 155 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →