§ 153 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Unvereinbarkeiten
§ 153 StRG · Unvereinbarkeiten
1. Zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen ist bei genehmigungsbedürftigen Wahlen die Genehmigungsinstanz und in den übrigen Fällen die Behörde, welche die Wahl angeordnet hat.
2. Wer in ein Amt gewählt wird, das er nicht gleichzeitig mit einem andern Amt oder einer andern Tätigkeit ausüben darf, hat innert angesetzter Frist zu erklären, wofür er sich entscheidet. Gibt er keine Erklärung ab, wird Verzicht auf die zuletzt erfolgte Wahl angenommen.
3. Werden Fälle von Unvereinbarkeit nach § 17 der Staatsverfassung (Verwandtschaft und Schwägerschaft) nicht durch freiwilligen Verzicht der Beteiligten erledigt, verbleibt das Amt dem Gewählten, der früher gewählt wurde oder bei gleichzeitiger Wahl die grössere Stimmenzahl erzielt hat.