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§ 152 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ordnungs- und Disziplinarstrafen

Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
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§ 152 StRG · Ordnungs- und Disziplinarstrafen

1. Verletzt jemand seine amtlichen Pflichten nach diesem Gesetz, kann ihm der Regierungsrat einen Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken auferlegen.

2. Die gleiche Befugnis steht der Gemeinde gegen die Präsidenten und Mitglieder der Urnenbüros zu.

3. Vorbehalten bleiben Strafverfahren.

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