10
STRGLDP
CH-LU
§ 150 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen
Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
§ 150 StRG · Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen
1. Gibt ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu begründeten Zweifeln Anlass, kann der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmmaterials anordnen.
2. Werden bei der Nachprüfung Fehler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses oder die Aufhebung der Wahl oder der Abstimmung.
3. Die §§ 160 und 165 gelten sinngemäss.