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§ 150 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen

Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
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§ 150 StRG · Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen

1. Gibt ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu begründeten Zweifeln Anlass, kann der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmmaterials anordnen.

2. Werden bei der Nachprüfung Fehler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses oder die Aufhebung der Wahl oder der Abstimmung.

3. Die §§ 160 und 165 gelten sinngemäss.

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