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§ 15 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Abschluss des Stimmregisters

Stimmberechtigung - Stimmregister - Vorschriften für Wahlen und Abstimmungen
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§ 15 StRG · Abschluss des Stimmregisters

1. Vor einer Wahl oder Abstimmung im Urnen- oder Versammlungsverfahren sind Eintragungen in das Stimmregister bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

2. Das abgeschlossene Stimmregister hält die Gesamtzahl der Stimmberechtigten fest. Es ist vom Stimmregisterführer zu unterzeichnen.

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