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§ 146d Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zustandekommen

Referendum der Gemeinden
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§ 146d StRG · Zustandekommen

1. Das Referendum der Gemeinden kommt zustande, wenn die gemäss Verfassung erforderliche Anzahl von Gemeinden innert der Einreichungsfrist ein Begehren gemäss § 146b stellt.

2. Ungültig sind Begehren, die

a. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und beim Justiz- und Sicherheitsdepartement eingereicht worden sind,

b. von einem unzuständigen Organ beschlossen worden sind,

c. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Vorlage die Volksabstimmung verlangt wird.

3. Das Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

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