Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 146c Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einreichung und Erwahrung

Referendum der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 146c StRG · Einreichung und Erwahrung

1. Das Begehren der Gemeinde ist beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.

2. Für die Erwahrung ist der Regierungsrat zuständig. Dieser stellt aufgrund der eingereichten Begehren ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Referendum der Gemeinden zustande gekommen ist.

3. Der Regierungsrat macht den Erwahrungsentscheid unter Angabe der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der gültigen und ungültigen Begehren öffentlich bekannt.

← § 146b StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 146d StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →