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§ 146a Stimmrechtsgesetz (StRG) - Grundsatz

Referendum der Gemeinden
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§ 146a StRG · Grundsatz

1. Die Gemeinden können durch übereinstimmende Begehren eine Abstimmung über ein Gesetz oder einen anderen Beschluss des Kantonsrates verlangen, welcher dem fakultativen Referendum unterliegt (§ 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 der Kantonsverfassung).

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