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§ 146 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Rückzug von Volksbegehren
Volksbegehren - Erwahrung und Rückzug
§ 146 StRG · Rückzug von Volksbegehren
1. Volksbegehren, ausgenommen Referenden, können zurückgezogen werden, bis die Anordnung der Volksabstimmung veröffentlicht ist.
2. Der Rückzug ist gemäss Angabe auf der Unterschriftenliste (§ 128 Absatz 1h) vom Initiativkomitee oder von einem Ausschuss, den es dazu ermächtigt hat, zu beschliessen.
3. Die Rückzugserklärung ist der Erwahrungsbehörde schriftlich einzureichen. Sofern nicht die absolute Mehrheit des Initiativkomitees oder des Ausschusses die Rückzugserklärung unterzeichnet, ist nachzuweisen, dass die absolute Mehrheit der Mitglieder dem Rückzug zugestimmt hat.
4. Die Erwahrungsbehörde erklärt das Volksbegehren auf Grund einer gültigen Rückzugserklärung als erledigt und macht den Rückzug öffentlich bekannt.