Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 145 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ungültigkeit von Volksbegehren

Volksbegehren - Erwahrung und Rückzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 145 StRG · Ungültigkeit von Volksbegehren

1. Ein Volksbegehren ist ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist.

2. Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn

a. das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist,

b. es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist,

c. es den Willen der Unterzeichner nicht eindeutig erkennen lässt,

d. die Einheit der Form nicht gewahrt ist (§ 132),

e. die Einheit der Materie nicht gewahrt ist (§ 133),

f. der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst.

← § 144 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 146 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →