Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 144 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Behebung von Bescheinigungsmängeln

Volksbegehren - Erwahrung und Rückzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 144 StRG · Behebung von Bescheinigungsmängeln

1. Die Erwahrungsbehörde lässt fehlerhafte Stimmrechtsbescheinigungen durch den Stimmregisterführer berichtigen, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.

← § 143 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 145 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →