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STRGLDP
CH-LU
§ 144 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Behebung von Bescheinigungsmängeln
Volksbegehren - Erwahrung und Rückzug
§ 144 StRG · Behebung von Bescheinigungsmängeln
1. Die Erwahrungsbehörde lässt fehlerhafte Stimmrechtsbescheinigungen durch den Stimmregisterführer berichtigen, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.