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§ 143 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ungültige Unterschriften

Volksbegehren - Erwahrung und Rückzug
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§ 143 StRG · Ungültige Unterschriften

1. Unterschriften sind ungültig, wenn

a. die Unterschriftenliste nicht innert der Sammlungsfrist eingereicht wurde,

b. die Unterschriftenliste mehr als ein Volksbegehren enthält oder andern wesentlichen Formvorschriften nicht genügt,

c. die Unterschriftenliste, ausgenommen bei Volksreferenden, nicht amtlich datiert ist,

d. die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist,

e. der Unterzeichner nicht in der Gemeinde stimmberechtigt ist, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.

2. Die Gültigkeit einer Unterschrift beurteilt sich nach dem Stand des Stimmregisters am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wurde.

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