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STRGLDP
CH-LU
§ 142 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zustandekommen
Volksbegehren - Erwahrung und Rückzug
§ 142 StRG · Zustandekommen
1. Ein Volksbegehren kommt zustande, wenn innert der Sammlungsfrist Unterschriftenlisten eingereicht werden, welche die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften enthalten.