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§ 142 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Zustandekommen

Volksbegehren - Erwahrung und Rückzug
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§ 142 StRG · Zustandekommen

1. Ein Volksbegehren kommt zustande, wenn innert der Sammlungsfrist Unterschriftenlisten eingereicht werden, welche die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften enthalten.

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