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§ 140 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einreichung der Unterschriftenlisten

Volksbegehren - Unterschriftensammlung
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§ 140 StRG · Einreichung der Unterschriftenlisten

1. Die Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist (§ 136) bei der Einreichungsstelle eintreffen.

2. Einreichungsstellen sind

a. für den Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

b. * für die Gemeinde die Gemeindekanzlei oder die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,

c. * für den Gemeindeverband die Verbandsleitung.

3. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

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