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STRGLDP
CH-LU
§ 140 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einreichung der Unterschriftenlisten
Volksbegehren - Unterschriftensammlung
§ 140 StRG · Einreichung der Unterschriftenlisten
1. Die Unterschriftenlisten müssen vor Ablauf der Sammlungsfrist (§ 136) bei der Einreichungsstelle eintreffen.
2. Einreichungsstellen sind
a. für den Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
b. * für die Gemeinde die Gemeindekanzlei oder die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,
c. * für den Gemeindeverband die Verbandsleitung.
3. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.