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§ 14 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stichtag

Stimmberechtigung - Stimmregister - Vorschriften für Wahlen und Abstimmungen
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§ 14 StRG · Stichtag

1. Stichtag für die Berechtigung, an einer Wahl oder Abstimmung teilzunehmen, ist im Urnenverfahren der Abstimmungstag und im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleibt § 6.

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