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STRGLDP
CH-LU
§ 139 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
Volksbegehren - Unterschriftensammlung
§ 139 StRG · Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
1. Die Stimmrechtsbescheinigung für eine Unterschrift wird verweigert, wenn
a. die Angaben auf der Unterschriftenliste nicht ausreichen, um den Unterzeichner zu identifizieren,
b. der Unterzeichner für das Volksbegehren oder in der angegebenen Gemeinde nicht stimmberechtigt ist.
2. Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
3. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste mit einem Stichwort anzugeben.
4. Bei Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung kann das Initiativ- oder Referendumskomitee innert 10 Tagen seit Rücksendung der Unterschriftenliste bei der Gemeindebehörde einen Entscheid verlangen. Vorbehalten bleibt Artikel 77 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.