§ 137 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Unterzeichnung
§ 137 StRG · Unterzeichnung
1. Der Unterzeichner muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und sie unterzeichnen. Er muss ferner die zur Feststellung seiner Identität nötigen Angaben, wie Vorname, Geburtsdatum und Adresse, machen.
2. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Unterzeichnung nach Absatz 1 durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
3. Der Unterzeichner darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.
4. Eine Unterschriftenliste darf nur von Stimmberechtigten jener Gemeinde unterzeichnet werden, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.