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§ 135 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Vorprüfung, Datierung, Veröffentlichung

Volksbegehren - Unterschriftensammlung
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§ 135 StRG · Vorprüfung, Datierung, Veröffentlichung

1. Vor Beginn der Unterschriftensammlung, ausgenommen bei Volksreferenden, ist der Entwurf der Unterschriftenliste der zuständigen Stelle zur Vorprüfung einzureichen.

2. Zuständig für die Vorprüfung sind

a. im Kanton das Justiz- und Sicherheitsdepartement,

b. * in den Gemeinden die von der Gemeinde bezeichnete Stelle,

c. in den Gemeindeverbänden der Vorstand.

3. Die zuständigen Stellen stellen durch Entscheid fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften (§§ 128-132) entspricht.

4. Sie lassen die formrichtigen Unterschriftenlisten amtlich datieren und veröffentlichen Titel und Text des Volksbegehrens sowie den Ablauf der Sammlungsfrist.

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