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§ 134 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Initiativ- oder Referendumskomitee

Volksbegehren - Unterschriftensammlung
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§ 134 StRG · Initiativ- oder Referendumskomitee

1. Dem Initiativ- oder Referendumskomitee müssen mindestens drei Stimmberechtigte angehören.

2. Das erstgenannte Mitglied und bei dessen Verhinderung das zweitgenannte gelten als ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten und die behördlichen Zustellungen zuhanden des Komitees entgegenzunehmen.

3. Wer für eine Initiative oder ein Referendum Unterschriften sammelt, untersteht, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.

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