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§ 133 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Initiativen: Einheit der Materie

Volksbegehren - Form und Inhalt
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§ 133 StRG · Initiativen: Einheit der Materie

1. Zwischen den einzelnen Teilen eines Initiativbegehrens muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

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