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§ 129 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Text der Unterschriftenliste: fakultative Angaben

Volksbegehren - Form und Inhalt
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§ 129 StRG · Text der Unterschriftenliste: fakultative Angaben

1. Auf der Unterschriftenliste darf angegeben werden, wer das Volksbegehren lanciert.

2. Ausführungen zur Begründung und Erläuterung des Begehrens sind zulässig, wenn sie vom Begehren eindeutig getrennt und nicht irreführend sind.

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