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§ 128 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Text der Unterschriftenlisten: notwendige Angaben

Volksbegehren - Form und Inhalt
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§ 128 StRG · Text der Unterschriftenlisten: notwendige Angaben

1. Alle Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) eines Volksbegehrens müssen den gleichen Text mit den folgenden Angaben enthalten

a. bei Volksbegehren des Kantons und der Gemeindeverbände eine Linie für die Angabe der Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind,

b. einen Titel,

c. * das Begehren sowie bei Initiativen das Datum der Veröffentlichung im Kantonsblatt,

d. * den Hinweis «Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches), macht sich strafbar»,

e. * Kolonnen für Name und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Unterzeichner sowie den Kontrollvermerk des Stimmregisterführers,

f. den Text der Stimmrechtsbescheinigung «Diese Unterschriftenliste enthält ... (in Worten: ...) gültige Unterschriften von Stimmberechtigten der angegebenen Gemeinde. Der Stimmregisterführer»,

g. die Namen und Adressen von mindestens drei Mitgliedern des Initiativ- oder Referendumskomitees,

h. den Hinweis auf das gesetzliche Rückzugsrecht und die Angabe, wem das Rückzugsrecht zusteht (§ 146 Absatz 2).

2. Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so ist für jedes eine eigene Unterschriftenliste zu führen. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite platziert werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.

3. Im Titel sind die Art und der Gegenstand des Volksbegehrens richtig anzugeben. Er darf namentlich zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten.

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