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§ 127 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahl von Kollegialbehörden

Gemeindeversammlungen - Wahlen
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§ 127 StRG · Wahl von Kollegialbehörden

1. Sind gleichzeitig mehrere Mitglieder einer Kollegialbehörde zu wählen, wird für die freien Stellen der Reihe nach das Einzelverfahren (§§ 123-126) durchgeführt.

2. Die Wahlvorschläge gelten für alle zu besetzenden Stellen. Kandidaten, die bei der Besetzung einer Stelle nicht gewählt werden, bleiben für die Besetzung der übrigen freien Stellen in der Wahl.

3. An Stelle des Einzelwahlverfahrens kann die Gemeindeversammlung über alle Wahlvorschläge gesamthaft abstimmen, wenn insgesamt nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen sind, als zu wählen sind, und auf Anfrage des Präsidenten nicht mehr als zwei Fünftel der Teilnehmer Einzelwahlen verlangen.

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