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§ 126 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahlgänge

Gemeindeversammlungen - Wahlen
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§ 126 StRG · Wahlgänge

1. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr.

2. Wird im ersten Wahlgang kein Kandidat gewählt, wird sofort ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem ebenfalls das absolute Mehr entscheidet.

3. Wird auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat gewählt, wird sofort ein dritter Wahlgang durchgeführt, bei dem die grössere Stimmenzahl (relatives Mehr) entscheidet.

4. Im offenen Verfahren wird der dritte Wahlgang nur durchgeführt, wenn mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Andernfalls sind die Vorgeschlagenen still gewählt.

5. Vor jedem Wahlgang können die Stimmberechtigten neue Vorschläge machen.

6. Im übrigen gilt § 117 sinngemäss.

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