§ 125 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geheime Wahl
§ 125 StRG · Geheime Wahl
1. Ein Fünftel der Teilnehmer kann verlangen, dass bestimmte Wahlgänge an der Gemeindeversammlung nach folgenden Vorschriften geheim durchgeführt werden
a. Jeder Teilnehmer erhält vom Versammlungsbüro für jeden Wahlgang einen Wahlzettel, der mit einem Amtsstempel gekennzeichnet ist.
b. Über alle Kandidaten, die für den Wahlgang vorgeschlagen sind, wird mit dem gleichen Wahlzettel abgestimmt.
c. Wer für den Wahlgang nicht vorgeschlagen wurde, ist nicht wählbar.
d. * Kandidaten, die vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeinde vorgeschlagen wurden, sind auf dem Wahlzettel aufgeführt.
e. Der Stimmende kann Kandidaten streichen und handschriftlich andere Kandidaten eintragen.
f. Der ausgefüllte Wahlzettel darf höchstens so viele Namen enthalten, als Kandidaten zu wählen sind, sonst ist er ungültig.
g. Die Stimmenzähler sammeln die ausgefüllten Wahlzettel ein und ermitteln sofort während der Versammlung das Ergebnis.
h. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Urnenverfahren sinngemäss.