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§ 124 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Offene Wahl

Gemeindeversammlungen - Wahlen
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§ 124 StRG · Offene Wahl

1. Die Gemeindeversammlung stimmt über die vorgeschlagenen Kandidaten ab, bis einer gewählt ist.

2. Werden für die gleiche Stelle mehrere Kandidaten vorgeschlagen, wird der Reihe nach über die einzelnen Kandidaten abgestimmt.

3. Massgebend für die Reihenfolge der Abstimmungen sind der Eingang der Wahlvorschläge und innerhalb der schriftlichen Wahlvorschläge die Reihenfolge ihrer Kandidaten.

4. Erreicht ein Kandidat das absolute Mehr, ist er gewählt, und die weitern Kandidaten gelangen nicht mehr zur Abstimmung.

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