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STRGLDP
CH-LU
§ 123 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahlvorschläge
Gemeindeversammlungen - Wahlen
§ 123 StRG · Wahlvorschläge
1. Die Stimmberechtigten können der Gemeinde bis spätestens am 2. Tag vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge einreichen.
2. Die Gemeinde erstellt aufgrund der Wahlvorschläge eine Kandidatenliste und lässt sie an der Gemeindeversammlung austeilen.
3. An der Gemeindeversammlung können die Stimmberechtigten weitere Kandidaten vorschlagen.
4. Die Teilnehmer können zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen.