Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 123 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Wahlvorschläge

Gemeindeversammlungen - Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 123 StRG · Wahlvorschläge

1. Die Stimmberechtigten können der Gemeinde bis spätestens am 2. Tag vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge einreichen.

2. Die Gemeinde erstellt aufgrund der Wahlvorschläge eine Kandidatenliste und lässt sie an der Gemeindeversammlung austeilen.

3. An der Gemeindeversammlung können die Stimmberechtigten weitere Kandidaten vorschlagen.

4. Die Teilnehmer können zu den Wahlvorschlägen Stellung nehmen.

← § 122 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 124 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →