Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 120 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Schlussabstimmung: Grundsatz

Gemeindeversammlungen - Sachgeschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 120 StRG · Schlussabstimmung: Grundsatz

1. Über die in der Einzelberatung bereinigte Vorlage ist in einer Schlussabstimmung gesamthaft abzustimmen.

← § 119 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 121 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →