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STRGLDP
CH-LU
§ 120 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Schlussabstimmung: Grundsatz
Gemeindeversammlungen - Sachgeschäfte
§ 120 StRG · Schlussabstimmung: Grundsatz
1. Über die in der Einzelberatung bereinigte Vorlage ist in einer Schlussabstimmung gesamthaft abzustimmen.