§ 12 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmrechtsgesuche und Stimmrechtsentscheide
§ 12 StRG · Stimmrechtsgesuche und Stimmrechtsentscheide
1. Wer geltend macht, er sei im Stimmregister zu Unrecht nicht eingetragen, kann beim Stimmregisterführer durch Stimmrechtsgesuch seine Eintragung verlangen.
2. Die Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien können beim Stimmregisterführer durch Stimmrechtsgesuch Eintragung oder Streichung beantragen.
3. Entspricht der Stimmregisterführer einem Stimmrechtsgesuch nicht, teilt er es dem Gesuchsteller schriftlich mit. Die Mitteilung enthält eine summarische Begründung und den Hinweis, dass der Gesuchsteller innert drei Tagen bei der Gemeindebehörde einen Stimmrechtsentscheid verlangen kann.
4. Wird ein Stimmrechtsentscheid verlangt, entscheidet die Gemeindebehörde über das Stimmrechtsgesuch in einem raschen Verfahren.