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§ 119 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Abstimmung über mehrere Anträge

Gemeindeversammlungen - Sachgeschäfte
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§ 119 StRG · Abstimmung über mehrere Anträge

1. Liegen zum gleichen Gegenstand mehrere Anträge vor, gibt der Präsident vor dem Abstimmen bekannt, wie er darüber abstimmen lässt.

2. Werden zum vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren anderslautende Anträge gestellt, lässt der Präsident sofort darüber abstimmen.

3. Liegen zum gleichen Gegenstand mehr als zwei Anträge der gleichen Art vor, wird über alle Anträge in zweckmässiger Reihenfolge paarweise abgestimmt, wobei der jeweils obsiegende Antrag mit dem nächstfolgenden wieder zur Abstimmung gelangt.

4. Stehen sich bei einer Abstimmung ein Antrag der Gemeindebehörde und ein anderer gegenüber, wird zuerst über den Antrag der Gemeindebehörde abgestimmt.

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