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§ 118 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Einzelberatung

Gemeindeversammlungen - Sachgeschäfte
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§ 118 StRG · Einzelberatung

1. Budget, Jahresbericht, Reglemente und andere aus mehreren Teilen zusammengesetzte Vorlagen werden, wenn Eintreten beschlossen ist, in zweckmässiger Aufteilung im Einzelnen beraten.

2. Bei der Einzelberatung kann die Vorlage geändert und ergänzt werden.

3. Im Rahmen der Einzelberatung beschlossene Änderungen und Ergänzungen gelten nur unter dem Vorbehalt der Schlussabstimmung.

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