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§ 117 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Rückweisung, Nichteintreten

Gemeindeversammlungen - Sachgeschäfte
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§ 117 StRG · Rückweisung, Nichteintreten

1. Die Gemeindeversammlung kann eine Vorlage zur Prüfung und Änderung an die Gemeindebehörde zurückweisen oder die Beratung ablehnen (Nichteintreten). Solche Anträge sind als Ordnungsanträge (§ 105) zu behandeln.

2. Beantragt kein Teilnehmer Nichteintreten, ist Eintreten stillschweigend beschlossen.

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