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§ 116 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Information

Gemeindeversammlungen - Sachgeschäfte
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§ 116 StRG · Information

1. Die zuständigen Mitglieder der Gemeindebehörde und allfälliger Kommissionen erläutern zu Beginn der Beratung die Vorlage und erteilen im Verlauf der Diskussion auf Verlangen weitere Auskünfte.

2. Initiativen können zu Beginn der Beratung von den Vertretern der Unterzeichner erläutert und begründet werden.

3. Zur Erläuterung von Fragen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, können die Gemeindeversammlung oder die Gemeindebehörde auch Sachverständige beiziehen, die in der Gemeinde nicht stimmberechtigt sind.

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