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STRGLDP
CH-LU
§ 114 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Genehmigung
Gemeindeversammlungen - Protokoll
§ 114 StRG · Genehmigung
1. Das Versammlungsbüro prüft und genehmigt das Protokoll unter Ausstand des Protokollführers.
2. Die zustimmenden Mitglieder des Versammlungsbüros unterzeichnen den Genehmigungsvermerk.
3. Mitglieder, die das Protokoll beanstanden, haben es innert 10 Tagen seit Vorlage durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat anzufechten; nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist gelten ihre Beanstandungen als gegenstandslos.