Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 112 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse

Gemeindeversammlungen - Allgemeine Verfahrensordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 112 StRG · Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse

1. Der Präsident (§ 100) und der Protokollführer (§ 101) veröffentlichen am nächstfolgenden Werktag die Abstimmungsergebnisse (§ 21).

← § 111 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 113 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →