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§ 111 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Umfrage

Gemeindeversammlungen - Allgemeine Verfahrensordnung
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§ 111 StRG · Umfrage

1. Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte können die Teilnehmer in einer Umfrage zu den Gemeindeangelegenheiten Fragen stellen, Auskünfte verlangen und Anregungen, Wünsche oder Kritik vorbringen.

2. Abstimmungen zur Erledigung von Geschäften sind im Rahmen der Umfrage unzulässig.

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