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§ 110 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Feststellen des Mehrs

Gemeindeversammlungen - Allgemeine Verfahrensordnung
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§ 110 StRG · Feststellen des Mehrs

1. Die Stimmenzähler schätzen vorerst die Ergebnisse.

2. Können die Stimmenzähler das Ergebnis nicht eindeutig abschätzen oder wird ihre Schätzung in Zweifel gezogen, haben sie das Mehr und, wenn es die Hälfte der Teilnehmer nicht eindeutig übersteigt, auch das Gegenmehr abzuzählen.

3. Je zwei Stimmenzähler zählen gemeinsam, wobei einer den andern kontrolliert.

4. Einwendungen gegen die Abzählergebnisse sind sofort vorzubringen. Nötigenfalls lässt der Präsident Mehr und Gegenmehr nochmals feststellen.

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