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§ 109 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Absolutes Mehr

Gemeindeversammlungen - Allgemeine Verfahrensordnung
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§ 109 StRG · Absolutes Mehr

1. Ordnungsanträge, Sachanträge und Wahlvorschläge erreichen das zur Annahme erforderliche absolute Mehr, wenn die Zahl der Zustimmenden (Mehr) die Hälfte aller Anwesenden oder die Zahl der Ablehnenden (Gegenmehr) übersteigt.

2. Übersteigt die Zahl der Zustimmenden die Hälfte aller Anwesenden, kann auf die zahlenmässige Ermittlung des Gegenmehrs verzichtet werden.

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