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§ 108 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmrecht des Präsidenten

Gemeindeversammlungen - Allgemeine Verfahrensordnung
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§ 108 StRG · Stimmrecht des Präsidenten

1. Der Präsident kann mitstimmen; seine Stimme gibt aber bei Stimmengleichheit nicht den Ausschlag.

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