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§ 106 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Diskussionsordnung

Gemeindeversammlungen - Allgemeine Verfahrensordnung
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§ 106 StRG · Diskussionsordnung

1. Jeder Teilnehmer kann sich zu den Verhandlungsgegenständen äussern und Anträge stellen. Beleidigende, sachfremde und weitschweifige Äusserungen sind untersagt.

2. Der Präsident erteilt den Teilnehmern grundsätzlich das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich melden. Zu einem Ordnungsantrag wird das Wort sofort erteilt.

3. Hat die Gemeindeversammlung auf einen Ordnungsantrag hin Schluss der Diskussion beschlossen, kommen nur noch die Teilnehmer zum Wort, die sich vor dem Ordnungsantrag gemeldet haben.

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