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§ 105 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Ordnungsanträge

Gemeindeversammlungen - Allgemeine Verfahrensordnung
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§ 105 StRG · Ordnungsanträge

1. Der Präsident und jeder Teilnehmer können Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren stellen.

2. Ordnungsanträge sind sofort vor allen andern Anträgen zu beraten und zur Abstimmung zu bringen.

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