§ 103 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Versammlungsleitung
§ 103 StRG · Versammlungsleitung
1. Der Präsident leitet die Verhandlungen und sorgt für einen geordneten Versammlungsverlauf.
2. Stimmberechtigte, die sich ungehörig äussern oder die Verhandlungen sonstwie stören, ruft der Präsident zur Ordnung; er kann ihnen ferner das Wort entziehen oder sie nach erfolglosem Ordnungsruf aus der Versammlung wegweisen.
3. Lässt sich im Fall einer Störung die Ruhe und Ordnung nicht sofort wiederherstellen, hebt der Präsident die Versammlung auf und erstattet dem Regierungsrat sofort Bericht.
4. Radio- und Fernsehaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Dieser eröffnet den Entscheid zu Beginn der Versammlung, die auf Antrag selber darüber befinden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Aufnahmen für Radio und Fernsehen nicht gestattet.