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STRGLDP
CH-LU
§ 102 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmenzähler
Gemeindeversammlungen - Versammlungsbüro
§ 102 StRG · Stimmenzähler
1. Die Gemeindeversammlung wählt nach der Eröffnung die Stimmenzähler.
2. Sind zur Bestellung des Versammlungsbüros Abstimmungen vorzunehmen, ernennt der Präsident hiefür provisorisch zwei Stimmenzähler.