Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 STRGLDP CH-LU

§ 102 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Stimmenzähler

Gemeindeversammlungen - Versammlungsbüro
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 102 StRG · Stimmenzähler

1. Die Gemeindeversammlung wählt nach der Eröffnung die Stimmenzähler.

2. Sind zur Bestellung des Versammlungsbüros Abstimmungen vorzunehmen, ernennt der Präsident hiefür provisorisch zwei Stimmenzähler.

← § 101 StRG Stimmrechtsgesetz (StRG) - Geltungsbereich § 103 StRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →