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§ 100 Stimmrechtsgesetz (StRG) - Präsident

Gemeindeversammlungen - Versammlungsbüro
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§ 100 StRG · Präsident

1. Präsident der Gemeindeversammlung ist das von der Gemeindebehörde als zuständig erklärte Mitglied.

2. Der Präsident wird im Verhinderungsfall durch ein anderes, von der Gemeindebehörde bezeichnetes Mitglied vertreten.

3. Sind alle Mitglieder der Gemeindebehörde im Ausstand oder sonstwie verhindert, wählt die Gemeindeversammlung einen Tagespräsidenten.

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