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KV
CH-LU
§ 87 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Formelle Anpassung von Teilrevisionen
Schlussbestimmungen
§ 87 KV · Formelle Anpassung von Teilrevisionen
1. Änderungen der Staatsverfassung von 1875 nach Verabschiedung dieser Verfassung durch den Grossen Rat werden formal an diese Verfassung angepasst. Die entsprechenden Beschlüsse des Grossen Rates unterliegen nicht dem Referendum.