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1 KV CH-LU

§ 82 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Teilrevision

Änderung der Kantonsverfassung
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§ 82 KV · Teilrevision

1. Mit einer Teilrevision können einzelne Verfassungsbestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

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