1
KV
CH-LU
§ 80 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Organisation und Finanzierung
Religionsgemeinschaften
§ 80 KV · Organisation und Finanzierung
1. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind autonom. Sie regeln das Stimm- und Wahlrecht ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2. Der Erlass kann eine Gliederung in öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften vorsehen.
3. Die Körperschaften sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben.
4. Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen.
5. Das Gesetz regelt das Nähere.