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KV
CH-LU
§ 79 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Öffentlich-rechtliche Anerkennung
Religionsgemeinschaften
§ 79 KV · Öffentlich-rechtliche Anerkennung
1. Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche sind anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkennen. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.