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1 KV CH-LU

§ 78 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Finanzausgleich

Finanzordnung
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§ 78 KV · Finanzausgleich

1. Der Kanton sorgt für einen angemessenen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

2. Er stärkt ihre finanzielle Autonomie, insbesondere indem er ihnen ausreichende Finanzierungsquellen belässt.

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