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KV
CH-LU
§ 78 Verfassung des Kantons Luzern (KV) - Finanzausgleich
Finanzordnung
§ 78 KV · Finanzausgleich
1. Der Kanton sorgt für einen angemessenen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.
2. Er stärkt ihre finanzielle Autonomie, insbesondere indem er ihnen ausreichende Finanzierungsquellen belässt.